Samstag, 15. August 2009

zu Teil 104 aus Welt & All

Und bevor jetzt alle wie verrückt anfangen zu heulen und rumzumeckern, dass ich unglaublich viel Wissen voraussetzen würde, sag ich gleich noch, was da gemeint ist:


StGB: § 34 Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

1 Kommentar:

  1. vielleicht doch mal mit Klug + Scheiß anfangen?

    vor allem:
    wie kommst du auf so ne Idee?

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Nur Mut. So ein Kommentarfeld beißt nicht.